Riester & Altersvorsorge

Bestehendes verstehen.2027 im Blick behalten.

Bestehende Riester-Verträge, Wohn-Riester und die neue geförderte private Altersvorsorge ab 2027 verständlich einordnen – bezogen auf Ihre persönliche Situation.

Reform ab 2027

Neue Förderlogik ab 1. Januar 2027.

Bestehende Riester-Verträge bleiben geschützt und werden nicht automatisch umgestellt. Zugleich steigt die mögliche Grundzulage in der neuen Fördersystematik auf bis zu 540 € pro Jahr.

Schwäbisch Hall zur Reform 2027
Bestehende Verträge

Riester bleibt relevant –
aber die Möglichkeiten werden größer.

Für vor 2027 abgeschlossene Riester-Verträge gilt Bestandsschutz. Sie können nach der bisherigen Fördersystematik weitergeführt werden. Daneben bestehen ab 2027 gesetzliche Möglichkeiten, die neue Förderung zu nutzen. Welche Variante sinnvoll sein kann, hängt vom konkreten Vertrag und der persönlichen Situation ab.

Bestandsschutz

Ein bestehender Riester-Vertrag wird durch die Reform nicht automatisch beendet oder umgestellt. Die bisherige Förderung kann grundsätzlich weiterlaufen.

Freiwillige Neuordnung

Ab 2027 kann je nach Ausgangslage auch die neue Fördersystematik in Betracht kommen. Vor einer Änderung sollten Förderung, Kosten, Garantien, Laufzeit und persönliche Ziele geprüft werden.

Förderung im direkten Vergleich

Heute und ab 2027 –die wichtigsten Unterschiede.

Die neue Förderung orientiert sich stärker am tatsächlich geleisteten Sparbeitrag. Besonders die Grundzulage steigt deutlich; zugleich ändert sich die Berechnungslogik grundlegend.

Maximale Grundzulage
Bis 31.12.2026
175 € pro Jahr
Ab 01.01.2027
bis 540 € pro Jahr
Kinderzulage
Bis 31.12.2026
185 € (vor 2008) bzw. 300 € (ab 2008)
Ab 01.01.2027
bis 300 € je Kind – unabhängig vom Geburtsjahr
Berechnungslogik
Bis 31.12.2026
Für die volle Zulage grundsätzlich 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, begrenzt auf 2.100 € einschließlich Zulagen
Ab 01.01.2027
50 Cent Zulage je Spar-Euro bis 360 €; danach 25 Cent je Spar-Euro bis 1.800 €
Mindesteigenbeitrag
Bis 31.12.2026
60 € pro Jahr
Ab 01.01.2027
120 € pro Jahr
Förderfähiger Eigenbeitrag
Bis 31.12.2026
einkommensabhängige Riester-Systematik
Ab 01.01.2027
bis 1.800 € pro Jahr für die neue Zulagenberechnung
Förderberechtigte
Bis 31.12.2026
bisheriger Riester-Personenkreis
Ab 01.01.2027
zusätzlich u. a. Selbständige, Freiberufler und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke
Fördercheck · Familie & Einzelperson

Bisherige Riester-Förderung und neues System vergleichen.

Pflichtangaben sind mit * gekennzeichnet. Die Erklärungen unter den Feldern zeigen, welcher Wert gemeint ist und wofür er verwendet wird. Die PDF lässt sich erst mit vollständigen Kerndaten erstellen.

Kinderzulagen

Nur Kinder hinzufügen, für die im jeweiligen Beitragsjahr grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderzulage besteht. Jedes angelegte Kind benötigt ein Geburtsdatum; bei Paaren wird die Zulage der Person zugeordnet, der sie in dieser Berechnung zugerechnet werden soll.

Keine Kinder erfasst. Wenn keine Kinderzulage zu berücksichtigen ist, ist keine weitere Eingabe erforderlich.
Für eine belastbare Berechnung fehlen noch:
Familiensituation · Geburtsdatum Person 1 · Erwerbs-/Förderstatus Person 1 · Brutto/Bezüge Vorjahr Person 1 · Sparbeitrag Person 1
Bis dahin sind Ergebniswerte nur technisch und nicht als Kundenberechnung zu verwenden.
Eigenbeitrag Haushalt: 0 € pro Jahr
Bisherige Riester-Förderung · bestehender Riester-Vertrag
0 €
Vergleich nach den bisherigen Riester-Förderregeln. Bei bestehenden Riester-Verträgen können diese grundsätzlich weitergelten.
Person 1 · keine Förderung in dieser Näherung0 €
Förderquote0 %
Neue Förderung ab 01.01.2027 · neues Vorsorgesystem
0 €
Die Förderhöhe richtet sich im neuen System unmittelbar nach dem förderfähigen eigenen Sparbeitrag.
Person 1 · keine Förderung in dieser Näherung0 €
Förderquote0 %
Differenz zur bisherigen Förderung+0 €
Ziel-Grundzulage: erforderlicher Sparbeitrag

Optionaler Rückwärtsrechner für die Grundzulage: gewünschte jährliche Grundzulage eingeben und ermitteln, welcher eigene Sparbeitrag dafür erforderlich ist. Kinderzulagen und der einmalige Berufseinsteigerbonus werden hier bewusst nicht in das Förderziel eingerechnet.

Förderziel festlegen
Ab 2027 gilt für die Grundzulage: bis 360 € Eigenbeitrag 50 Cent Zulage je Euro, danach bis 1.800 € Eigenbeitrag 25 Cent je Euro. 540 € Grundzulage erfordern 1.800 € pro Jahr bzw. 150 € pro Monat.
Bisherige Grundzulage
Noch keine Ziel-Grundzulage eingegeben.
Neue Grundzulage ab 2027
Noch keine Ziel-Grundzulage eingegeben.
Einordnung: Bei den eingegebenen Beiträgen ist die Förderung in beiden Systemen gleich hoch. Vertragskosten, Rendite, Garantien, spätere Besteuerung und die individuelle Steuerwirkung können die Gesamtbewertung verändern.

Berücksichtigt werden Familienstand, unmittelbare und mittelbare Ehegattenförderung, Geburtsdatum/Stichtag des Berufseinsteigerbonus, Kindergeburtsdaten und individuelle Kinderzulagen-Zuordnung. Eingegebene Vertragskosten und bereits bekannte Rückforderungen werden im Ergebnis ausgewiesen. Nicht automatisch berechnet werden die steuerliche Günstigerprüfung, die Entstehung möglicher Rückforderungen, vertragsindividuelle Kosten ohne Eingabe sowie atypische Sonderfälle. Für Beamte und Pflichtmitglieder von Versorgungswerken gelten zusätzliche Einwilligungs- und Meldeanforderungen. Bei Selbstständigen ist für die bisherige Riester-Förderung entscheidend, ob gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht; die neue Förderung ab 2027 erweitert den förderfähigen Personenkreis.

Der einmalige Berufseinsteiger-Bonus von 200 € für unter 25-Jährige bleibt nach aktuellem Rechtsstand bestehen. Steuerliche Vorteile werden separat über die Günstigerprüfung ermittelt und sind im Schnell-Fördercheck nicht enthalten.

Wohn-Riester

Altersvorsorge undWohneigentum verbinden.

Riester-Guthaben kann unter gesetzlichen Voraussetzungen auch für selbstgenutztes Wohneigentum eingesetzt werden – etwa für Kauf oder Bau, die Tilgung eines Darlehens sowie bestimmte altersgerechte oder energetische Maßnahmen.

Offizielle Informationen zu Wohn-Riester

Typische Fragestellungen

  • Kann vorhandenes Riester-Guthaben für die eigene Immobilie genutzt werden?
  • Welche Voraussetzungen gelten für eine Entnahme oder Darlehenstilgung?
  • Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die spätere Altersvorsorge?
Wohnförderkonto · Alt gegen Neu

Keine 2-%-Aufzinsung mehr. Besteuerung in fünf Jahren.

Das Wohnförderkonto ist eine steuerliche Rechengröße für gefördertes Wohneigentum – kein Bankkonto, keine Darlehensrestschuld und kein Immobilienwert.

Bisheriges System
Entwicklung
+ 2 %
jährliche fiktive Erhöhung
Auflösung
bis 85
langfristige Verteilung
Neue Regelung ab 01.01.2028
Entwicklung
0 %
keine automatische Erhöhung
Besteuerungsphase
5 Jahre
vollständige kurze Verteilung
Fiktive Erhöhung
+ 2 % pro Jahr
0 %
Besteuerungszeitraum
grundsätzlich bis 85
5 Jahre
Überwachung Selbstnutzung
langfristig
nach Auflösung beendet
Begünstigte Einmalbesteuerung
unter Voraussetzungen möglich
entfällt
Wohnförderkonto-Rechner

Welcher Betrag gehört hier hinein?

Wählen Sie zuerst die Situation. Kaufpreis, Immobilienwert oder gesamte Darlehenssumme sind nicht automatisch der Wohnförderkonto-Betrag.

Nicht Kaufpreis, Immobilienwert oder Darlehensrestschuld eingeben. Verwenden Sie möglichst den von der ZfA festgestellten Kontostand.
Bisherige Regelung
Ausgangsbasis50.000 €
Rechnerischer Stand nach 10 Jahren60.950 €
Auflösungszeitraum ab Alter 67ca. 19 Jahre
Steuerlich zu erfassen / Jahrca. 3.208 €
Neue Regelung ab 2028
Ausgangsbasis50.000 €
Rechnerischer Stand ohne 2 %50.000 €
Auflösungszeitraum5 Jahre
Steuerlich zu erfassen / Jahrca. 10.000 €
Durch den Wegfall der fiktiven 2-%-Erhöhung wären in diesem vereinfachten Modell bis zur Auszahlungsphase ca. 10.950 € weniger im Wohnförderkonto enthalten. Gleichzeitig erfolgt die steuerliche Auflösung im neuen Recht über nur fünf Jahre.
Übergang ab 2028

Wurde gefördertes Altersvorsorgevermögen bereits vor dem 1. Januar 2028 wohnungswirtschaftlich verwendet, greifen grundsätzlich die bisherigen Regeln weiter. Maßgeblich sind die gesetzlichen Übergangsvorschriften; insbesondere bei Riester-Darlehen ist der Einzelfall zu prüfen.

Wichtig

Das Wohnförderkonto wird nicht zurückgezahlt. Sein Stand ist eine steuerliche Rechengröße. Die fünf Jahre beschreiben den verkürzten Auflösungs- und Besteuerungszeitraum.

Wohn-Riester · Änderungen ab 2028

Was sich bei Besteuerung und Verwendung ändert.

Die neue Förderung ab 2027 und die Wohn-Riester-Regeln ab dem 1. Januar 2028 haben unterschiedliche Starttermine. Für bestehende Förderfälle gelten Übergangsvorschriften.

Keine Einmalbesteuerung mit 30 % Abschlag

Die bisher mögliche begünstigte Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos entfällt für neue, unter die Regeln ab 2028 fallende Fälle. Stattdessen wird der steuerlich anzusetzende Betrag auf fünf Jahre verteilt – beginnend mit dem Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase.

Mindestens 3.000 € Aufwand

Bei begünstigter wohnungswirtschaftlicher Verwendung, auch für Barriereabbau und energetische Maßnahmen, gilt ein Mindestaufwand von 3.000 €. Laut den Fachinformationen von Schwäbisch Hall kann ein geringerer Betrag aus dem Altersvorsorgevertrag durch andere Mittel ergänzt werden. Bezahlte Rechnungen müssen gegenüber der ZfA nachgewiesen werden.

Barriereabbau einfacher nachweisen

Bei barrierereduzierenden Einzelmaßnahmen genügt künftig die Bestätigung eines ausführenden Fachunternehmens des Bauhandwerks. Für andere Fälle kann weiterhin ein Sachverständigennachweis nötig sein. Maßgeblich sind die veröffentlichten technischen Mindestanforderungen.

Wichtig: Der entfallende 30-%-Steuerabschlag ist nicht mit der möglichen Teilkapitalauszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag zu verwechseln. Welche Wohnförderkonto-Regel greift, hängt von der bisherigen Verwendung und den gesetzlichen Übergangsbestimmungen ab. Die dargestellten Beträge sind steuerliche Bemessungsgrundlagen, keine berechnete Einkommensteuer.

Gesetzesfassung § 92a EStG ab 2028
Persönliche Einordnung

Nicht vorschnell ändern.Erst Vertrag und Ziele ansehen.

  • Bestehenden Riester-Vertrag und bisherige Förderung einordnen
  • Möglichkeiten rund um Wohn-Riester und selbstgenutztes Wohneigentum prüfen
  • Bestandsschutz und freiwillige Wechselmöglichkeiten ab 2027 besprechen
  • Persönliche Ziele, Laufzeit und vorhandene Vorsorgebausteine zusammen betrachten

Die passende Einordnung hängt vom bestehenden Vertrag, persönlichen Voraussetzungen, Kosten, Förderberechtigung und den individuellen Vorsorge- beziehungsweise Wohnzielen ab. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen und Vertragsbedingungen.