Bestandsschutz
Ein bestehender Riester-Vertrag wird durch die Reform nicht automatisch beendet oder umgestellt. Die bisherige Förderung kann grundsätzlich weiterlaufen.
Bestehende Riester-Verträge, Wohn-Riester und die neue geförderte private Altersvorsorge ab 2027 verständlich einordnen – bezogen auf Ihre persönliche Situation.
Bestehende Riester-Verträge bleiben geschützt und werden nicht automatisch umgestellt. Zugleich steigt die mögliche Grundzulage in der neuen Fördersystematik auf bis zu 540 € pro Jahr.
Schwäbisch Hall zur Reform 2027Für vor 2027 abgeschlossene Riester-Verträge gilt Bestandsschutz. Sie können nach der bisherigen Fördersystematik weitergeführt werden. Daneben bestehen ab 2027 gesetzliche Möglichkeiten, die neue Förderung zu nutzen. Welche Variante sinnvoll sein kann, hängt vom konkreten Vertrag und der persönlichen Situation ab.
Ein bestehender Riester-Vertrag wird durch die Reform nicht automatisch beendet oder umgestellt. Die bisherige Förderung kann grundsätzlich weiterlaufen.
Ab 2027 kann je nach Ausgangslage auch die neue Fördersystematik in Betracht kommen. Vor einer Änderung sollten Förderung, Kosten, Garantien, Laufzeit und persönliche Ziele geprüft werden.
Die neue Förderung orientiert sich stärker am tatsächlich geleisteten Sparbeitrag. Besonders die Grundzulage steigt deutlich; zugleich ändert sich die Berechnungslogik grundlegend.
Pflichtangaben sind mit * gekennzeichnet. Die Erklärungen unter den Feldern zeigen, welcher Wert gemeint ist und wofür er verwendet wird. Die PDF lässt sich erst mit vollständigen Kerndaten erstellen.
Nur Kinder hinzufügen, für die im jeweiligen Beitragsjahr grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderzulage besteht. Jedes angelegte Kind benötigt ein Geburtsdatum; bei Paaren wird die Zulage der Person zugeordnet, der sie in dieser Berechnung zugerechnet werden soll.
Optionaler Rückwärtsrechner für die Grundzulage: gewünschte jährliche Grundzulage eingeben und ermitteln, welcher eigene Sparbeitrag dafür erforderlich ist. Kinderzulagen und der einmalige Berufseinsteigerbonus werden hier bewusst nicht in das Förderziel eingerechnet.
Berücksichtigt werden Familienstand, unmittelbare und mittelbare Ehegattenförderung, Geburtsdatum/Stichtag des Berufseinsteigerbonus, Kindergeburtsdaten und individuelle Kinderzulagen-Zuordnung. Eingegebene Vertragskosten und bereits bekannte Rückforderungen werden im Ergebnis ausgewiesen. Nicht automatisch berechnet werden die steuerliche Günstigerprüfung, die Entstehung möglicher Rückforderungen, vertragsindividuelle Kosten ohne Eingabe sowie atypische Sonderfälle. Für Beamte und Pflichtmitglieder von Versorgungswerken gelten zusätzliche Einwilligungs- und Meldeanforderungen. Bei Selbstständigen ist für die bisherige Riester-Förderung entscheidend, ob gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht; die neue Förderung ab 2027 erweitert den förderfähigen Personenkreis.
Der einmalige Berufseinsteiger-Bonus von 200 € für unter 25-Jährige bleibt nach aktuellem Rechtsstand bestehen. Steuerliche Vorteile werden separat über die Günstigerprüfung ermittelt und sind im Schnell-Fördercheck nicht enthalten.
Riester-Guthaben kann unter gesetzlichen Voraussetzungen auch für selbstgenutztes Wohneigentum eingesetzt werden – etwa für Kauf oder Bau, die Tilgung eines Darlehens sowie bestimmte altersgerechte oder energetische Maßnahmen.
Offizielle Informationen zu Wohn-RiesterDas Wohnförderkonto ist eine steuerliche Rechengröße für gefördertes Wohneigentum – kein Bankkonto, keine Darlehensrestschuld und kein Immobilienwert.
Wählen Sie zuerst die Situation. Kaufpreis, Immobilienwert oder gesamte Darlehenssumme sind nicht automatisch der Wohnförderkonto-Betrag.
Wurde gefördertes Altersvorsorgevermögen bereits vor dem 1. Januar 2028 wohnungswirtschaftlich verwendet, greifen grundsätzlich die bisherigen Regeln weiter. Maßgeblich sind die gesetzlichen Übergangsvorschriften; insbesondere bei Riester-Darlehen ist der Einzelfall zu prüfen.
Das Wohnförderkonto wird nicht zurückgezahlt. Sein Stand ist eine steuerliche Rechengröße. Die fünf Jahre beschreiben den verkürzten Auflösungs- und Besteuerungszeitraum.
Die neue Förderung ab 2027 und die Wohn-Riester-Regeln ab dem 1. Januar 2028 haben unterschiedliche Starttermine. Für bestehende Förderfälle gelten Übergangsvorschriften.
Die bisher mögliche begünstigte Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos entfällt für neue, unter die Regeln ab 2028 fallende Fälle. Stattdessen wird der steuerlich anzusetzende Betrag auf fünf Jahre verteilt – beginnend mit dem Jahr nach Beginn der Auszahlungsphase.
Bei begünstigter wohnungswirtschaftlicher Verwendung, auch für Barriereabbau und energetische Maßnahmen, gilt ein Mindestaufwand von 3.000 €. Laut den Fachinformationen von Schwäbisch Hall kann ein geringerer Betrag aus dem Altersvorsorgevertrag durch andere Mittel ergänzt werden. Bezahlte Rechnungen müssen gegenüber der ZfA nachgewiesen werden.
Bei barrierereduzierenden Einzelmaßnahmen genügt künftig die Bestätigung eines ausführenden Fachunternehmens des Bauhandwerks. Für andere Fälle kann weiterhin ein Sachverständigennachweis nötig sein. Maßgeblich sind die veröffentlichten technischen Mindestanforderungen.
Wichtig: Der entfallende 30-%-Steuerabschlag ist nicht mit der möglichen Teilkapitalauszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag zu verwechseln. Welche Wohnförderkonto-Regel greift, hängt von der bisherigen Verwendung und den gesetzlichen Übergangsbestimmungen ab. Die dargestellten Beträge sind steuerliche Bemessungsgrundlagen, keine berechnete Einkommensteuer.
Gesetzesfassung § 92a EStG ab 2028Die passende Einordnung hängt vom bestehenden Vertrag, persönlichen Voraussetzungen, Kosten, Förderberechtigung und den individuellen Vorsorge- beziehungsweise Wohnzielen ab. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen und Vertragsbedingungen.